Eintragung ins Transparenzregister

Bislang war es so, dass Unternehmen keine Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister hinterlegen mussten, wenn sie börsennotiert sind oder sich diese Informationen bereits aus anderen öffentlichen Registern, z. B. dem Handelsregister, ergeben und elektronisch abrufbar sind. Es bestand eine sogenannte Mitteilungsfiktion, von der insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung profitiert haben. Diese Mitteilungsfiktion ist jedoch durch eine Gesetzesänderung zum 01.08.2021 weggefallen.

Das bedeutet, dass nunmehr auch Vereinigungen, wie beispielsweise eine GmbH, OHG, KG, die bislang von der Meldung des wirtschaftlich Berechtigten aufgrund der Mitteilungsfiktion befreit waren, die erforderlichen Meldungen im Transparenzregister machen müssen. Zurzeit bestehen noch Übergangsfristen, die jedoch alle in diesem Jahr enden (mehr dazu in unserem  FAQ-Bereich). Und natürlich müssen künftig auch die meldepflichtigen Veränderungen an das Transparenzregister gemeldet werden.

Sollten Sie Ihrer Verpflichtung zur Eintragung nicht nachkommen, droht ein Bußgeld. Daneben werden alle Unternehmen, die ein Bußgeld von mind. 200 € erhalten haben, namentlich auf einer frei zugänglichen Seite des Transparenzregisters benannt (veröffentlicht auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes). Gerade im Bereich der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen könnte sich das negativ auswirken. Und natürlich fragen auch die Kreditinstitute im Rahmen von Finanzierungen nach den Angaben im Transparenzregister.

Gesetzesänderung zum Transparenzregister – Info-Video von ad.fides

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Transparenzregister – Wir unterstützen Sie!

Wir tragen Sie in das Transparenzregister ein.

Die Eintragungen in das Transparenzregister können Sie nach einer Registrierung auf der Seite des Transparenzregisters auch selbst vornehmen. 

Gerne übernehmen wir aber auch die nötigen Eintragungen für Sie – hierzu können Sie uns einfach den entsprechenden Auftrag erteilen und wir übernehmen die Umsetzung professionell und mit dem erforderlichen Fachwissen für Sie. 

Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden, da wir in diesem Fall lediglich als Bote für Sie tätig werden. Das bedeutet, wir tragen die von Ihnen erhaltenen Informationen und Angaben in das Transparenzregister ein. 

Bei entsprechendem Bedarf haben wir die Rechtsberatungskompetenz mit unserer Rechtsanwältin/Steuerberaterin Silke Köppen jedoch gleich im Haus.

Unsere Lösungen für Sie:
  • Erstmalige Eintragung ins Transparenzregister: 200 € netto.
  • Anpassung der Eintragung aufgrund einer mitteilungspflichtigen Veränderung: 100 € netto.
  • Jährliche Überprüfung der Eintragungen: 100 € netto.
  • Individuelle Rechtsberatung nach Vereinbarung.

Füllen Sie das untenstehende Kontaktformular aus und Sie erhalten von uns die erforderlichen Unterlagen.

Kontaktieren Sie uns noch heute!

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FAQ zum Transparenzregister

Das Transparenzregister enthält Angaben über das meldepflichtige Unternehmen und deren wirtschaftlich berechtigte Personen. Es sind für das Register persönliche Daten anzugeben, die neben Namen, Wohnort und Geburtsdatum auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses am jeweiligen Unternehmen offenlegen. Das Ziel des Registers besteht darin, die natürlichen Personen erkennbar zu machen, die hinter (oft verschachtelten) juristischen Unternehmensstrukturen tätig sind. Dies soll verhindern, dass Vereinigungen und Rechtsformen zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Diese Unternehmen sind gem. Geldwäschegesetz meldepflichtig und müssen bis zur genannten Frist im Transparenzregister eingetragen sein:

bis 31.03.2022:

  • nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (AG)
  • Societas Europaea (SE)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)

bis 30.06.2022:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)

bis 31.12.2022:

  • Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG)
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • kommunale Unternehmen
  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • rechtsfähige Stiftungen und nichtrechtsfähige Stiftungen
  • Trusts
  • evtl. Erbengemeinschaften
  • Vorgesellschaften

Es sind auch deutsche Vereinigungen meldepflichtig, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben.

Nicht meldepflichtig sind:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
  • börsennotierte Gesellschaften

Von den meldepflichtigen Unternehmen bzw. Körperschaften sind alle natürlichen Personen in das Transparenzregister einzutragen, die mehr als 25% der Anteile an dem Unternehmen halten. Dabei sind auch Anteile am Stimmrecht und die wirtschaftlich ausgeübte Kontrolle maßgebend.

Sofern keine der wirtschaftlich beteiligten Personen innerhalb einer Geschäftsstruktur mehr als 25% der Anteile hält, muss für das Transparenzregister ein „fiktiver“ wirtschaftlich Berechtigter benannt werden, meist ist dies der Geschäftsführer.

Ja, prinzipiell schon – allerdings ist für eine Eintragung eine vorherige Registrierung beim Transparenzregister notwendig. Als spezialisierte Steuerberater sind wir bereits registriert und können daher kurzfristig und unkompliziert jede Eintragung vornehmen.

Es gibt verschiedene Zugriffsrechte auf das Transparenzregister. Behörden, Rechtsanwälte und Notare sind z.B. berechtigt, Einsicht zu nehmen. Wirtschaftlich Berechtigte können natürlich auch Einsicht in die sie selbst betreffenden Daten nehmen. Unter Umständen können auch Beschränkungen der Einsichtnahme beantragt werden. Auch für eine Einsichtnahme muss eine vorherige Registrierung beim Transparenzregister erfolgen.

Bei nicht erfolgter Eintragung ins Transparenzregister kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach Ihrer Geschäftsbilanz. Auch kann dieser Verstoß im Gewerbezentralregister eingetragen und als Ordnungswidrigkeit auf der Seite des Bundesverwaltungsamts veröffentlicht werden.

Ein Einblick in unsere Lösungen:

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